Sinnvoll schenken: Lebzeitige Übertragung von Vermögen

Rechtsanwalt Christoph Vigano referiert bei AWO und VHS

Es war bereits der dritte juristische Vortrag, den Partner der Kanzlei „justimquadrat“, die neben Mannheim und Sandhausen auch in Laudenbach einen Standort unterhält, im Rahmen der Reihe „Interessantes am Nachmittag“, die der Ortsverein der Arbeiterwohlfahrt (AWO) und die Außenstelle der Volkshochschule (VHS) anbieten, den erneut zahlreichen Besuchern im Georg-Bickel-Haus offerierten. VHS-Außenstellenleiterin Ingrid Heisel dankte in ihrer Begrüßung der AWO für ihre Gastfreundschaft und kündigte Informationen an, wie man „zu Lebzeiten sinnvoll schenken kann, um im Tod zufrieden zu sein“. Christoph Vigano erinnerte an die beiden vorangegangenen Vorträge, die sich mit den Themen Testament, Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung beschäftigten. Heute wolle er ausführen, inwieweit es Sinn machen könne, Vermögen bereits zu Lebzeiten als Schenkung zu übertragen. Dazu schilderte er zunächst die Definition des Gesetzestextes im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), wo ausgeführt sei, „eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert, ist eine Schenkung, wenn beide Teile darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt“. Grundsätzlich bedürfe das Schenkungsversprechen der notariellen Beurkundung. Allerdings könne der Formmangel einer unterlassenen Beurkundung durch den Vollzug der Schenkung geheilt werden. Bezüglich eventueller Rückforderungsansprüche unterscheide man zwischen vertraglichen Klauseln und gesetzlichen Regelungen. Vertraglich könne eine Rückforderung der Schenkung geltend gemacht werden im Falle eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beschenkten, bei Vorversterben des Beschenkten, bei Veräußerung oder Belastung ohne Zustimmung des Übergebers oder bei Zwangsvollstreckungsmaßnahmen. Im Falle der Übertragung von Immobilien empfahl Vigano dringend, darauf zu achten, durch Nießbrauch oder Wohnrecht „Herr im Haus zu bleiben“.  

Die im BGB geregelten gesetzlichen Rückforderungsansprüche sehen den Fall der Verarmung des Schenkers vor. Sollte der Schenker pflegebedürftig werden und das Einkommen reicht nicht zur Deckung der Pflegekosten aus, so dass die Allgemeinheit durch Sozialhilfe dafür aufkommen muss, kann der Schenker vom Beschenkten die Herausgabe des Geschenks fordern. Hier sehe eine Grenzziehung vor, dass Schenkungen der letzten zehn Jahre zurückgefordert werden müssten, sofern Sozialhilfe in Anspruch genommen werden soll. Weiter könne die Schenkung bei „grobem Undank“ widerrufen werden. Als Beispiele nannte Vigano eine Bedrohung des Lebens, körperliche Misshandlung oder schwere Beleidigungen. Ein normales Zerwürfnis reiche für einen Rückforderungsanspruch nicht aus. Weiter habe der Schenker im Falle eines Nichtvollzugs einer Auflage aus dem Schenkungsvertrag einen Rückforderungsanspruch. 

Auf das Thema Schenkungssteuer eingehend, führte Vigano aus, dass der gleiche Tarif wie bei der Erbschaftssteuer gelte. So betrage der Freibetrag bei Ehepartnern 500.000 Euro, bei Kindern 400.000 Euro, bei Enkeln 200.000 Euro, bei Eltern und Großeltern 100.000 Euro und bei sonstigen Personen 20.000 Euro. Der Freibetrag könne alle zehn Jahre neu ausgeschöpft werden, wobei jedes abgelaufene Jahr wieder zehn Prozent zur Verfügung stünden. Vigano schilderte Fallkonstellationen zur Steuervermeidung beispielsweise durch Einräumung eines Nießbrauchs und die Gestaltung des häufig genutzten „Berliner Testaments“. Grundsätzlich gelte es, die eigene Situation realistisch zu bewerten und dabei den steuerlichen Aspekt bei einer Vermögensübertragung einzubeziehen. Es empfehle sich nach der Frage „was übertrage ich wie“, eine Verbindung der testamentarischen Festlegungen mit den Möglichkeiten einer Schenkung herzustellen, so Vigano abschließend.   hb